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BGB § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung

BGB § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung

[ Auszug: (1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt  ... ]